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   BDH, 31.12.1965 - II DV 1/65   

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BDH, 31.12.1965 - II DV 1/65 (https://dejure.org/1965,5160)
BDH, Entscheidung vom 31.12.1965 - II DV 1/65 (https://dejure.org/1965,5160)
BDH, Entscheidung vom 31. Dezember 1965 - II DV 1/65 (https://dejure.org/1965,5160)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • NJW 1966, 668
  • NJW 1966, 688
  • DVBl 1966, 144
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (8)

  • BDH, 21.02.1961 - III DV 5/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BDH, 31.12.1965 - II DV 1/65
    Von den übrigen Senaten ist lediglich in einem vergleichbaren Falle ein Dienstvergehen bejaht worden (Beschluß vom 21. Februar 1961 - III DV 5/60 -), wobei es sich allerdings um einen von mehreren Punkten handelte.

    Einer Entscheidung des Großen Senats wegen der bereits erwähnten Entscheidung III DV 5/60 bedurfte es nicht, da der Dritte Senat der Abweichung zugestimmt hat (§ 42 Abs. 1 Satz 2 BDO).

  • BDH, 24.06.1959 - III D 31/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus BDH, 31.12.1965 - II DV 1/65
    In den vergleichsweise wenigen Fällen, in denen auch ohne die genannten besonderen Momente über das Vorliegen eines Dienstvergehens zu entscheiden war und ein solches bejaht worden ist, handelte es sich entweder um Verkehrsdelikte, die - zudem meist innerhalb des dienstlichen Aufgabenbereichs liegend - durch grobfahrlässiges, an Rücksichtslosigkeit grenzendes Verhalten oder durch die Verbindung mit fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung schwerer Art gekennzeichnet waren (vgl. Entscheidungen vom 12. Januar 1960 - II D 72/59 -, 31. Januar 1963 - II D 51/62 -, 24. Juni 1959 - III D 31/58 -, 10. Juni 1963 - II DV 4/63).

    Nur unter derartigen Voraussetzungen läßt sich die gelegentliche Bemerkung verstehen, daß grundsätzlich auch fahrlässig begangene strafbare Verkehrsverstöße ein Dienstvergehen darstellen (vgl. außer den vorgenannten Urteilen II D 72/59, III D 31/58 auch die Urteile vom 3. Januar 1962 - I D 68/61 - und 4. Oktober 1962 - I D 7/62 -).

  • BDH, 04.10.1962 - I D 7/62

    Fahrlässiger Verstoß gegen Straßenverkehrsvorschriften als Dienstvergehen

    Auszug aus BDH, 31.12.1965 - II DV 1/65
    Nur unter derartigen Voraussetzungen läßt sich die gelegentliche Bemerkung verstehen, daß grundsätzlich auch fahrlässig begangene strafbare Verkehrsverstöße ein Dienstvergehen darstellen (vgl. außer den vorgenannten Urteilen II D 72/59, III D 31/58 auch die Urteile vom 3. Januar 1962 - I D 68/61 - und 4. Oktober 1962 - I D 7/62 -).

    In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofes ist schon gelegentlich betont worden, daß es fahrlässige Verhaltensweisen gibt, die nicht als Dienstvergehen zu werten sind (Urteile vom 16. Januar 1962 - II D 12/61 -, 4. Oktober 1962 - I D 7/62 -), und daß bei der disziplinaren Beurteilung eines Verhaltens den Änderungen in den Lebenserscheinungen Rechnung zu tragen ist (BDH 3, 125/128).

  • BDH, 18.11.1965 - II D 35/63

    Schuldenmachen eines Beamten als Dienstvergehen - Voraussetzung für das Vorliegen

    Auszug aus BDH, 31.12.1965 - II DV 1/65
    Der Senat hat bereits an anderer Stelle zum Ausdruck gebracht (Urteil vom 18. November 1965 - II D 35/63 -), daß es nicht Aufgabe des Disziplinarrechts ist, einen Beamten in moralischer und ethischer Hinsicht zu einem Mustermenschen zu erziehen.
  • BDH, 16.01.1962 - II D 12/61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BDH, 31.12.1965 - II DV 1/65
    In der bisherigen Rechtsprechung des Bundesdisziplinarhofes ist schon gelegentlich betont worden, daß es fahrlässige Verhaltensweisen gibt, die nicht als Dienstvergehen zu werten sind (Urteile vom 16. Januar 1962 - II D 12/61 -, 4. Oktober 1962 - I D 7/62 -), und daß bei der disziplinaren Beurteilung eines Verhaltens den Änderungen in den Lebenserscheinungen Rechnung zu tragen ist (BDH 3, 125/128).
  • BDH, 31.01.1963 - II D 51/62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BDH, 31.12.1965 - II DV 1/65
    In den vergleichsweise wenigen Fällen, in denen auch ohne die genannten besonderen Momente über das Vorliegen eines Dienstvergehens zu entscheiden war und ein solches bejaht worden ist, handelte es sich entweder um Verkehrsdelikte, die - zudem meist innerhalb des dienstlichen Aufgabenbereichs liegend - durch grobfahrlässiges, an Rücksichtslosigkeit grenzendes Verhalten oder durch die Verbindung mit fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung schwerer Art gekennzeichnet waren (vgl. Entscheidungen vom 12. Januar 1960 - II D 72/59 -, 31. Januar 1963 - II D 51/62 -, 24. Juni 1959 - III D 31/58 -, 10. Juni 1963 - II DV 4/63).
  • BDH, 03.01.1962 - I D 68/61
    Auszug aus BDH, 31.12.1965 - II DV 1/65
    Nur unter derartigen Voraussetzungen läßt sich die gelegentliche Bemerkung verstehen, daß grundsätzlich auch fahrlässig begangene strafbare Verkehrsverstöße ein Dienstvergehen darstellen (vgl. außer den vorgenannten Urteilen II D 72/59, III D 31/58 auch die Urteile vom 3. Januar 1962 - I D 68/61 - und 4. Oktober 1962 - I D 7/62 -).
  • BDH, 10.06.1963 - II DV 4/63

    Rechtsmittel

    Auszug aus BDH, 31.12.1965 - II DV 1/65
    In den vergleichsweise wenigen Fällen, in denen auch ohne die genannten besonderen Momente über das Vorliegen eines Dienstvergehens zu entscheiden war und ein solches bejaht worden ist, handelte es sich entweder um Verkehrsdelikte, die - zudem meist innerhalb des dienstlichen Aufgabenbereichs liegend - durch grobfahrlässiges, an Rücksichtslosigkeit grenzendes Verhalten oder durch die Verbindung mit fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung schwerer Art gekennzeichnet waren (vgl. Entscheidungen vom 12. Januar 1960 - II D 72/59 -, 31. Januar 1963 - II D 51/62 -, 24. Juni 1959 - III D 31/58 -, 10. Juni 1963 - II DV 4/63).
  • BDH, 28.07.1967 - III DV 2/67

    Rechtsmittel

    So hat der Zweite Senat des Bundesdisziplinarhofes ausgeführt, daß ein Beamter, solange er nicht grob fahrlässig oder gar bewußt rücksichtslos den Verkehrsregeln zuwiderhandele und dadurch nicht mehr als leichte Körperverletzungen verschulde, an seinem Ansehen und seiner Vertrauenswürdigkeit keine wägbare Einbuße im Sinne von § 54 BBG erleide (Beschluß vom 31. Dezember 1965 - II DV 1/65 - = ZBR 1966, 95).

    Vielmehr muß ein solches Verhalten lediglich geeignet sein, derartige ansehensschädigende Folgen nach sich zu ziehen (Beschluß vom 31. Dezember 1965 - II DV 1/65 -).

  • BDH, 21.06.1966 - I DV 7/65

    Rechtsmittel

    Der in dem Beschluß vom 31.12.1965 - II DV 1/65 - (ZBR 1966 S. 95) aufgestellte Grundsatz, daß eine bei einer Privatfahrt im Straßenverkehr mit nur durchschnittlicher Fahrlässigkeit verursachte Körperverletzung leichter Art kein Dienstvergehen darstellt, läßt sich nicht auf grob fahrlässig verursachte Verkehrsunfälle ausweiten.

    Zwar stellt nicht jeder fahrlässig begangene strafbare Verstoß gegen Verkehrsvorschriften auch ein Dienstvergehen dar; der Senat teilt vielmehr die in dem Beschluß des Zweiten Disziplinarsenats vom 31. Dezember 1965 - II DV 1/65 - (NJW 1966, 688; ZBR 1966, 95; DÖD 1966, 72) vertretene Auffassung, daß ein solcher Verstoß, wenn er - bei einer Privatfahrt eines Beamten begangen wird, die Fahrlässigkeit das Durchschnittsmaß nicht überschreitet und nicht Ausfluß einer schlechten Gesinnung oder charakterlichen Fehlhaltung ist und wenn dadurch nicht mehr als leichte Körperverletzungen verschuldet worden sind, nicht als Dienstvergehen zu werten ist, da in einem solchen Fall der Beamte keine wägbare Einbuße an seinem Ansehen und an seiner Vertrauenswürdigkeit erleidet und kein vorurteilsfrei Denkender in einer für die Amtsstellung bedeutsamen Weise Anstoß nehmen wird.

  • BVerwG, 30.01.1968 - I WD 37.67

    Schuldhafte Verletzung der Dienstpflichten durch einen Unteroffizier -

    Der Senat sieht daher völlig unabhängig von der Neufassung des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG, die ohnehin nur den gesetzlichen Niederschlag bis dahin bereits gewachsener Rechtsanschauung enthält, und im wesentlichen in Übereinstimmung mit den bereits vor der Novellierung der Bundesdisziplinarordnung ergangenen Entscheidungen der Beamtendisziplinarsenate (II DV 1/65 vom 31. Dezember 1965; III DV 2/67 vom 28. Juli 1967) ein außerdienstliches fahrlässiges Verkehrsdelikt für den Soldaten nur dann als ansehens- oder vertrauensschädigende Dienstpflichtverletzung an, wenn es sich um die Verletzung einer bedeutenden Pflicht des Straßenverkehrs handelt und die Schuld das Durchschnittsmaß übersteigt, oder wenn - bei geringerem Verschulden - sonst erschwerende Umstände hinzutreten, die auf eine charakterliche Fehlhaltung schließen lassen.
  • OLG Hamburg, 15.03.1983 - 2 UF 176/81
    Die abschließende Entscheidung des Vormundschaftsgerichts - oder des ihm im Rechtsmittelzug der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgeordneten Gerichts - beeinflußt das Unterhaltsrechtsverhältnis auch nicht nur für die Zukunft, so daß eine Aussetzung etwa unter dem Gesichtspunkt unterbleiben müßte, daß in einer entscheidungsreifen Sache keine Aussetzung erfolgen dürfe, vielmehr beispielsweise die Abweisung der Klage als zur Zeit unbegründet geboten sei (vgl. RGZ 70, 321; BGH NJW 1960, 41; LG Mannheim und OLG Karlsruhe GRUR 1956, 436; OLG Celle NJW 1966, 668; Pohle in Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 148 Anm. I 3 c bei Fn. 9 und Anm. IV 2 bei Fn. 120; Zöller/Stephan, ZPO 13. Aufl. § 148 Anm. I): Das Vormundschaftsgericht kann nämlich seiner etwaigen Entscheidung gemäß § 1612 Abs. 2 S. 2 BGB rückwirkende Kraft in der Weise beilegen, daß es die von dem Beklagten getroffene Bestimmung gemäß § 1612 Abs. 2 S.
  • BDH, 05.09.1967 - II DV 2/67

    Antrag auf disziplinargerichtliche Entscheidung - Herrühren einer Mißbilligung

    Ein solches Verhalten liegt vor, wenn es geeignet ist, aus der Sicht eines den jeweiligen Verhältnissen gegenüber aufgeschlossenen, unvoreingenommen denkenden Beobachters eine Ansehens- oder Vertrauensschädigung des Beamten herbeizuführen, wobei besonders im außerdienstlichen Bereich nach zeitgemäßer Auffassung keine übertriebenen Anforderungen an das Wohlverhalten gestellt werden dürfen (Beschluß vom 31. Dezember 1965 - II DV 1/65 - = ZBR 1966, 95 und DVBl. 1966, 144).
  • BDH, 05.05.1967 - II DV 2/67
    Ein solches Verhalten liegt vor, wenn es geeignet ist, aus der Sicht eines den jeweiligen Verhältnissen gegenüber aufgeschlossenen, unvoreingenommen denkenden Beobachters eine Ansehens- oder Vertrauensschädigung des Beamten herbeizuführen, wobei besonders im außerdienstlichen Bereich nach zeitgemäßer Auffassung keine übertriebenen Anforderungen an das Wohlverhalten gestellt werden dürfen (Beschluß vom 31. Dezember 1965 - II DV 1/65 - = ZBR 1966, 95 und DVBl. 1966, 144).
  • BDH, 19.06.1967 - III DV 1/67

    Rechtsmittel

    Es braucht nicht erörtert zu werden, ob oder unter welchen Bedingungen eine durch überhöhte Geschwindigkeit verursachte fahrlässige Körperverletzung bei außerdienstlicher Teilnahme am Straßenverkehr als Dienstvergehen zu werten ist (vgl. BDH II DV 1/65).
  • BDH, 11.01.1967 - III DV 7/66

    Rechtsmittel

    Nach dem vom Zweiten Disziplinarsenat entwickelten Grundsatz, dem sich der Senat anschließt, liegt daher in einem derartigen Falle ein Dienstvergehen nicht vor, da ein solches Verhalten nicht ohne weiteres als achtungswidrig anzusehen ist (Beschluß vom 31. Dezember 1965 - II DV 1/65 - = NJW 1966, 688; DVBl 1966, 144; ZBR 1966, 95).
  • BDH, 23.03.1966 - III DV 5/65

    Rechtsmittel

    Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung des Falles war zwar dem Grundsatz Rechnung zu tragen, daß nicht jedes außerdienstliche Verkehrsdelikt für einen daran beteiligten Beamten disziplinarrechtliche Folgen nach sich ziehen muß, und daß eine disziplinarrechtliche Bestrafung insbesondere dann entfallen kann, wenn dem Beschuldigten lediglich ein Verhalten im normalen menschlichen Versagensbereich unterlief (Beschluß des Zweiten Disziplinarsenats vom 31. Dezember 1965 - II DV 1/65; DVBl 1966 S. 144).
  • VG Meiningen, 24.04.2002 - 6 D 60010/01
    Schon der Bundesdisziplinarhof hat in seinem Beschluss vom 31.12.1965 (II DV 1.65, NJW 1966, S. 688) zu einem außerdienstlichen Verkehrsdelikt Folgendes ausgeführt:.
  • BDH, 05.09.1967 - II DV 3/67

    Grundlagen einer Eröffnung des Rechtsweges zu den Disziplinargerichten für die

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